Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 29 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.229
- VG Kassel, 16.09.2019 – 1 K 474/18.KSZitiert von 6
- VG Koblenz, 14.01.2015 – 2 K 389/14.KOZitiert von 2
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.134
- VG Köln, 16.01.2017 – 15 K 5201/16
- OVG NRW, 12.01.2024 – 1 A 1412/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.02.2026 – 1 E 381/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2026 – 2 LZ 323/23 OVG
- VG Köln, 10.10.2024 – 15 L 1071/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/29#abs-1 (1) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/29#abs-2 (2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden:
§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/29#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes zugelassen werden.